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Erstattung von Anwaltskosten:
Der Unfallgeschädigte darf die erforderlichen Aufwendungen machen, die ein
verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter für angemessen hält (BGH 2.7.1985 - VI ZR 86/1984 - NJW 1985, 2637; MDR 1986, 40; DB 1985, 2607).
Dazu gehört auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Ihren Anwalt muss demnach die
gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlen. Warum also abwarten?
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